Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde SIM die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, muss der Kunde SIM insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Kunde den Provisionsanspruch bei Nachweis oder Vermittlung eines Miet- oder Kaufvertragsabschlusses innerhalb der Widerrufsfrist gleichwohl erfüllen muss. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für SIM mit deren Empfang.
Besondere Hinweise: Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Provision
Für den Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrages gelten die folgenden Provisionssätze zzgl. der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer:
bei Abschluss eines Kaufvertrages: 3 % des Gesamtkaufpreises
bei Abschluss eines Mietvertrages: 2 Nettomonatskaltmieten des angemieteten Objekts
Die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages (§ 4) fällig.
Pflichten des Kunden
Der Kunde gibt SIM unverzüglich alle Informationen über die vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren (z. B. Aufgabe der Kauf- oder Mietabsicht).
Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrags in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte zu geben. Verstößt der Kunde hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den von SIM nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Kunde die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
Der Kunde hat SIM unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die für die Entstehung und die Höhe des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind, insbesondere wenn ein notariell beurkundeter Kaufvertrag oder ein Mietvertrag durch den Kunden abgeschlossen wird. Der Kunde wird SIM unaufgefordert den vereinbarten Kaufpreis bzw. die vereinbarte Miete, das Datum des Vertragsabschlusses sowie den Vertragspartner mit vollständiger Anschrift mitteilen.
Alleinauftragsbindung des Kunden
Der Kunde ist für die Zeit der Vertragsdauer verpflichtet, keine weiteren Makler zu beauftragen und jede Tätigkeit anderer Makler in Bezug auf das Objekt zu untersagen.
Verstößt der Kunde gegen die Alleinauftragsbindung, so ist er SIM zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet. Insbesondere wenn der Kunde den Nachweis von SIM für einen Kauf- oder Mietvertragsabschluss an einen Dritten weitergibt und der Dritte anstelle des Kunden den Hauptvertrag schließt, gilt § 7.3 entsprechend.
Rechte und Pflichten von SIM
SIM ist berechtigt, für den Verkäufer bzw. Vermieter als Nachweismakler entgeltlich tätig zu werden.
SIM verpflichtet sich, alle ihr bekannten Umstände den Kunden mitzuteilen, die für dessen Entscheidung bedeutsam sind. Zu Nachforschungen ist SIM jedoch nicht verpflichtet.
Besondere Maklerbedingungen für Anbieter von Immobilien und anderen Wohnobjekten
Geltungsbereich
Diese besonderen Maklerbedingungen für Immobilienanbieter (nachfolgend "Makler-AGB Verkauf/Vermietung" genannt) als Teil der AGB stellen die Grundlage für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen SIM und denjenigen Kunden dar, die SIM mit dem Nachweis von Kaufinteressenten oder der Vermittlung von Kauf- oder Mietvertragsabschlüssen eigener Objekte (Verkauf oder Vermietung) beauftragen wollen.
Kunden im Sinne der Makler-AGB Verkauf/Vermietung sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB).
Vertragsgegenstand, Alleinauftrag des Maklers, Registrierung
Gegenstand von auf Grundlage der Makler-AGB Verkauf/Vermietung zu schließenden Verträgen ist die Beauftragung von SIM als Makler mit dem Nachweis von Kauf- oder Mietinteressenten sowie mit der Vermittlung von Kauf- oder Mietvertragsabschlüssen.
Die Beauftragung von SIM durch den Kunden erfolgt ausschließlich als Makleralleinauftrag, d. h. der Makler ist zur Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit für den Kunden verpflichtet, der Kunde verzichtet darauf, weitere Makler einzuschalten (Alleinauftragsbindung, § 7).
Vertragsdauer
Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des 6. vollen Kalendermonats. Er endet nach 12 vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Für eine Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Verletzung der Tätigkeitspflicht von SIM (§ 2.4) trotz Abmahnung und die Verletzung der Alleinauftragsbindung durch den Kunden (§ 7).
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Hauptvertrag, Provisionsanspruch
Die Entstehung des Provisionsanspruchs von SIM ist davon abhängig, dass durch die Vermittlung oder Nachweistätigkeit von SIM ein Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) zustande gekommen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass SIM beim Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat, die Tätigkeit von SIM jedoch für den Vertragsabschluss mitursächlich gewesen ist.
Der Kunde beabsichtigt, ein Objekt zu dem von ihm gegenüber SIM angegebenen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu dem von ihm gegenüber SIM angegebenen Mietpreis zu vermieten.
Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt auch ein Vertrag, mit welchem der Kunde seinen wirtschaftlichen Zweck in anderer Weise erfüllt (z. B. durch Übertragung von Gesellschaftsrechten oder Einräumung eines Baurechts).
Wenn der Kunde das Objekt durch Einschaltung von SIM als Makler verkaufen will und mit dem von SIM nachgewiesenen Interessenten zunächst ein Mietvertrag zustande kommt, erhält SIM eine Provision in Höhe des 2-fachen der monatlichen Nettokaltmiete. Kommt es später, auch ohne weitere Mitwirkung von SIM, zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Mieter, so erhält SIM zusätzlich die Differenz zwischen dieser Provision und der sich aus § 5 ergebenden Provision.
Die Entstehung des Provisionsanspruchs von SIM ist davon abhängig, dass durch die Vermittlung- oder Nachweistätigkeit von SIM ein Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) zustande gekommen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass SIM beim Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat, die Tätigkeit von SIM jedoch für den Vertragsabschluss mitursächlich gewesen ist.
Provision
Für den Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrages gelten die folgenden Provisionssätze zzgl. der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer:
Bei Abschluss eines Kaufvertrages: 3 % des Gesamtkaufpreises einschließlich der Nebenleistungen, die dem Kunden oder Dritten zugutekommen
Bei Abschluss eines Mietvertrages: Provisionsfrei
Die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages (§ 4) fällig.
Pflichten des Kunden
Der Kunde übergibt SIM unverzüglich die erforderlichen Unterlagen (z. B. Pläne, Versicherungsunterlagen, Mietverträge) und alle Informationen über die vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren (z.B. Informationen über das Objekt, seine wertbildenden Eigenschaften, Belastung und Vermietung; Änderung der Verkaufs- bzw. Vermietungskonditionen; Aufgabe der Verkaufs- bzw. Vermietungsabsicht) oder die der Makler nach §§ 10 und 11 Makler- und Bauträgerverordnung benötigt.
Dem Kunden obliegt es, vor Abschluss des in Aussicht genommenen Vertrags bei SIM rückzufragen, ob SIM den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Kunde diese Pflicht, so kann er SIM nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
Der Kunde ist verpflichtet, SIM vom Zustandekommen eines Hauptvertrages nach § 4 unverzüglich zu benachrichtigen und SIM nach Aufforderung eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages bzw. des Mietvertrages zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hauptvertrag auf die Tätigkeit von SIM zurückzuführen ist. Für Hauptverträge, die später als ein Jahr nach Ende des Maklervertrages zustande kommen, gilt dies nur, wenn SIM ein berechtigtes Interesse geltend macht.
Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte zu geben.
Alleinauftragsbindung des Kunden
Der Auftraggeber ist für die Zeit der Vertragsdauer verpflichtet, keine weiteren Makler zu beauftragen und jede Tätigkeit anderer Makler in Bezug auf das Objekt zu untersagen.
Verstößt der Kunde gegen die Alleinauftragsbindung, so ist er SIM zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet. Insbesondere wenn der Kunde den Nachweis von SIM für einen Kauf- oder Mietvertragsabschluss an einen Dritten weitergibt und der Dritte anstelle des Kunden den Hauptvertrag schließt, gilt § 6.3 entsprechend.
Rechte und Pflichten von SIM
SIM ist berechtigt, weitere Makler in die Bearbeitung des Auftrags einzuschalten. Zusätzliche Kosten entstehen dem Auftraggeber dadurch nicht. Der Makler ist berechtigt, für den Käufer bzw. Mieter als Nachweismakler entgeltlich tätig zu werden.
SIM darf das Objekt – auch mit Dritten – besichtigen.
SIM nimmt den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. SIM ist verpflichtet, alle in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln. SIM ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. SIM gibt nur ungeprüfte Mitteilungen weiter, für deren Richtigkeit SIM nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Der Kunde hat alle Angaben vor Vertragsschluss selbst zu überprüfen.