Allgemeine Maklerbedingungen Seelig Immobilien Management (SIM)

Die inhabergeführte Einzelfirma Seelig Immobilien Management (nachfolgend "SIM" genannt), Inhaber Alexander Seelig, mit Geschäftssitz Schattbergweg 5, 97084 Würzburg, bietet Maklerdienstleistungen sowohl direkt gegenüber dem Kunden als auch auf der Internetseite www.seelig-immobilien.de an. Die Felder der Geschäftstätigkeit von SIM und diese Allgemeinen Maklerbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gliedern sich in zwei Teile:

  1. Maklerdienstleistungen für Immobilieninteressenten inkl. Portfolio von zu makelnden Immobilienobjekten (Kauf und Miete)

  2. Maklerdienstleistungen für gewerbliche Immobilienanbieter Immobilienanbieter (Verkauf und Vermietung)

Nachfolgende AGB werden Bestandteil jedes zwischen dem Kunden und SIM geschlossenen Vertrages und werden durch ausdrücklichen Hinweis (z. B. auf dem schriftlichen Maklerauftragsformular) rechtswirksam in den Vertrag einbezogen.

Diese AGB gelten in der im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese sind unter seelig-immobilien.de/informationen/agb in speicherbarer und ausdruckbarer Fassung kostenlos abrufbar bzw. auf der Rückseite des Maklerauftragsformulars abgedruckt.

Auf die AGB und auf den jeweils geschlossenen Maklervertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

Sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag oder diesen AGB ergeben, der Geschäftssitz von SIM in Würzburg als Gerichtsstand vereinbart.

Verlegt der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, dann ist grundsätzlich der Geschäftssitz von SIM in Würzburg Gerichtsstand. Diese Vereinbarung gilt auch in den Konstellationen, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.

  1. Besondere Maklerbedingungen für Immobilieninteressenten
    1. Geltungsbereich
      1. Diese Maklerbedingungen für Immobilieninteressenten (nachfolgend "Makler-AGB Kauf/Miete" genannt) als Teil der AGB stellen die Grundlage für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen SIM und denjenigen Kunden dar, die sich für das Immobilienangebot von SIM interessieren und SIM mit dem Nachweis oder der Vermittlung von Vertragsabschlüssen dieser Immobilien (Kauf oder Miete) beauftragen wollen.
      2. Kunden im Sinne der Makler-AGB Kauf/Miete sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die das jeweilige Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    2. Vertragsgegenstand, Alleinauftrag des Maklers, Registrierung
      1. Gegenstand von auf Grundlage der Makler-AGB Kauf/Miete zu schließenden Verträgen ist die Beauftragung von SIM als Makler mit dem Nachweis von Gelegenheiten zum Erwerb/Kauf oder zur Miete eines vom Nutzer gesuchten Objekts oder der Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertragsabschlusses.
      2. Die Beauftragung von SIM durch den Kunden erfolgt ausschließlich als Makleralleinauftrag, d.h. der Makler ist zur Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit für den Kunden verpflichtet, der Kunde verzichtet darauf, weitere Makler einzuschalten (Alleinauftragsbindung, § 7).
    3. Vertragsdauer
      1. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des sechsten vollen Kalendermonats. Er endet nach zwölf vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
      2. Für eine Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Verletzung der Tätigkeitspflicht von SIM (§ 2.2) trotz Abmahnung und die Verletzung der Alleinauftragsbindung durch den Kunden (§ 8).
      3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    4. Hauptvertrag, Provisionsanspruch
      1. Die Entstehung des Provisionsanspruchs von SIM ist davon abhängig, dass durch die Vermittlung oder Nachweistätigkeit von SIM ein Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) zustande gekommen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass SIM beim Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat, die Tätigkeit von SIM jedoch für den Vertragsabschluss mitursächlich gewesen ist.
      2. Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes wirtschaftlich vergleichbares Objekt, das den vom Kunden genannten Vorgaben entspricht und für das SIM Nachweis oder Vermittlung erbracht hat.
      3. Als Abschluss eines Hauptvertrags gilt es auch, wenn der Kauf eines realen oder ideellen Anteils oder die Übertragung von Rechten an den Objekt durch eine andere Rechtsform (z. B. Übertragung von Gesellschaftsrechten; Erbbaurechten, nicht aber Versteigerung) erreicht wird und dies den in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Kunden in dauerhafter, enger Verbindung steht.
    5. Widerrufsrecht für Verbraucher

      Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist und der Maklervertrag über Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. E-Mail, Telefon, Fax) zustande kommt oder angebahnt wird, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu.

      1. Widerrufsrecht: Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten von SIM gem. Art. 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten von SIM gem. § 312 b Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

        Seelig Immobilien Management
        Schattbergweg 5
        97084 Würzburg
        E-Mail: seelig@seelig-immobilien.de

      2. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde SIM die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, muss der Kunde SIM insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Kunde den Provisionsanspruch bei Nachweis oder Vermittlung eines Miet- oder Kaufvertragsabschlusses innerhalb der Widerrufsfrist gleichwohl erfüllen muss. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für SIM mit deren Empfang.
      3. Besondere Hinweise: Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
    6. Provision
      1. Für den Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrages gelten die folgenden Provisionssätze zzgl. der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer:
        • bei Abschluss eines Kaufvertrages: 3 % des Gesamtkaufpreises
        • bei Abschluss eines Mietvertrages: 2 Nettomonatskaltmieten des angemieteten Objekts
      2. Die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages (§ 4) fällig.
    7. Pflichten des Kunden
      1. Der Kunde gibt SIM unverzüglich alle Informationen über die vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren (z. B. Aufgabe der Kauf- oder Mietabsicht).
      2. Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrags in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte zu geben. Verstößt der Kunde hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den von SIM nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Kunde die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
      3. Der Kunde hat SIM unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die für die Entstehung und die Höhe des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind, insbesondere wenn ein notariell beurkundeter Kaufvertrag oder ein Mietvertrag durch den Kunden abgeschlossen wird. Der Kunde wird SIM unaufgefordert den vereinbarten Kaufpreis bzw. die vereinbarte Miete, das Datum des Vertragsabschlusses sowie den Vertragspartner mit vollständiger Anschrift mitteilen.
    8. Alleinauftragsbindung des Kunden
      1. Der Kunde ist für die Zeit der Vertragsdauer verpflichtet, keine weiteren Makler zu beauftragen und jede Tätigkeit anderer Makler in Bezug auf das Objekt zu untersagen.
      2. Verstößt der Kunde gegen die Alleinauftragsbindung, so ist er SIM zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet. Insbesondere wenn der Kunde den Nachweis von SIM für einen Kauf- oder Mietvertragsabschluss an einen Dritten weitergibt und der Dritte anstelle des Kunden den Hauptvertrag schließt, gilt § 7.3 entsprechend.
    9. Rechte und Pflichten von SIM
      1. SIM ist berechtigt, für den Verkäufer bzw. Vermieter als Nachweismakler entgeltlich tätig zu werden.
      2. SIM verpflichtet sich, alle ihr bekannten Umstände den Kunden mitzuteilen, die für dessen Entscheidung bedeutsam sind. Zu Nachforschungen ist SIM jedoch nicht verpflichtet.
  2. Besondere Maklerbedingungen für Anbieter von Immobilien und anderen Wohnobjekten
    1. Geltungsbereich
      1. Diese besonderen Maklerbedingungen für Immobilienanbieter (nachfolgend "Makler-AGB Verkauf/Vermietung" genannt) als Teil der AGB stellen die Grundlage für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen SIM und denjenigen Kunden dar, die SIM mit dem Nachweis von Kaufinteressenten oder der Vermittlung von Kauf- oder Mietvertragsabschlüssen eigener Objekte (Verkauf oder Vermietung) beauftragen wollen.
      2. Kunden im Sinne der Makler-AGB Verkauf/Vermietung sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB).
    2. Vertragsgegenstand, Alleinauftrag des Maklers, Registrierung
      1. Gegenstand von auf Grundlage der Makler-AGB Verkauf/Vermietung zu schließenden Verträgen ist die Beauftragung von SIM als Makler mit dem Nachweis von Kauf- oder Mietinteressenten sowie mit der Vermittlung von Kauf- oder Mietvertragsabschlüssen.
      2. Die Beauftragung von SIM durch den Kunden erfolgt ausschließlich als Makleralleinauftrag, d. h. der Makler ist zur Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit für den Kunden verpflichtet, der Kunde verzichtet darauf, weitere Makler einzuschalten (Alleinauftragsbindung, § 7).
    3. Vertragsdauer
      1. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des 6. vollen Kalendermonats. Er endet nach 12 vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
      2. Für eine Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Verletzung der Tätigkeitspflicht von SIM (§ 2.4) trotz Abmahnung und die Verletzung der Alleinauftragsbindung durch den Kunden (§ 7).
      3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    4. Hauptvertrag, Provisionsanspruch
      1. Die Entstehung des Provisionsanspruchs von SIM ist davon abhängig, dass durch die Vermittlung oder Nachweistätigkeit von SIM ein Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) zustande gekommen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass SIM beim Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat, die Tätigkeit von SIM jedoch für den Vertragsabschluss mitursächlich gewesen ist.
      2. Der Kunde beabsichtigt, ein Objekt zu dem von ihm gegenüber SIM angegebenen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu dem von ihm gegenüber SIM angegebenen Mietpreis zu vermieten.
      3. Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt auch ein Vertrag, mit welchem der Kunde seinen wirtschaftlichen Zweck in anderer Weise erfüllt (z. B. durch Übertragung von Gesellschaftsrechten oder Einräumung eines Baurechts).
      4. Wenn der Kunde das Objekt durch Einschaltung von SIM als Makler verkaufen will und mit dem von SIM nachgewiesenen Interessenten zunächst ein Mietvertrag zustande kommt, erhält SIM eine Provision in Höhe des 2-fachen der monatlichen Nettokaltmiete. Kommt es später, auch ohne weitere Mitwirkung von SIM, zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Mieter, so erhält SIM zusätzlich die Differenz zwischen dieser Provision und der sich aus § 5 ergebenden Provision.
      5. Die Entstehung des Provisionsanspruchs von SIM ist davon abhängig, dass durch die Vermittlung- oder Nachweistätigkeit von SIM ein Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) zustande gekommen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass SIM beim Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat, die Tätigkeit von SIM jedoch für den Vertragsabschluss mitursächlich gewesen ist.
    5. Provision
      1. Für den Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrages gelten die folgenden Provisionssätze zzgl. der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer:
        • Bei Abschluss eines Kaufvertrages: 3 % des Gesamtkaufpreises einschließlich der Nebenleistungen, die dem Kunden oder Dritten zugutekommen
        • Bei Abschluss eines Mietvertrages: Provisionsfrei
      2. Die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages (§ 4) fällig.
    6. Pflichten des Kunden
      1. Der Kunde übergibt SIM unverzüglich die erforderlichen Unterlagen (z. B. Pläne, Versicherungsunterlagen, Mietverträge) und alle Informationen über die vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren (z.B. Informationen über das Objekt, seine wertbildenden Eigenschaften, Belastung und Vermietung; Änderung der Verkaufs- bzw. Vermietungskonditionen; Aufgabe der Verkaufs- bzw. Vermietungsabsicht) oder die der Makler nach §§ 10 und 11 Makler- und Bauträgerverordnung benötigt.
      2. Dem Kunden obliegt es, vor Abschluss des in Aussicht genommenen Vertrags bei SIM rückzufragen, ob SIM den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Kunde diese Pflicht, so kann er SIM nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
      3. Der Kunde ist verpflichtet, SIM vom Zustandekommen eines Hauptvertrages nach § 4 unverzüglich zu benachrichtigen und SIM nach Aufforderung eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages bzw. des Mietvertrages zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hauptvertrag auf die Tätigkeit von SIM zurückzuführen ist. Für Hauptverträge, die später als ein Jahr nach Ende des Maklervertrages zustande kommen, gilt dies nur, wenn SIM ein berechtigtes Interesse geltend macht.
      4. Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte zu geben.
    7. Alleinauftragsbindung des Kunden
      1. Der Auftraggeber ist für die Zeit der Vertragsdauer verpflichtet, keine weiteren Makler zu beauftragen und jede Tätigkeit anderer Makler in Bezug auf das Objekt zu untersagen.
      2. Verstößt der Kunde gegen die Alleinauftragsbindung, so ist er SIM zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet. Insbesondere wenn der Kunde den Nachweis von SIM für einen Kauf- oder Mietvertragsabschluss an einen Dritten weitergibt und der Dritte anstelle des Kunden den Hauptvertrag schließt, gilt § 6.3 entsprechend.
    8. Rechte und Pflichten von SIM
      1. SIM ist berechtigt, weitere Makler in die Bearbeitung des Auftrags einzuschalten. Zusätzliche Kosten entstehen dem Auftraggeber dadurch nicht. Der Makler ist berechtigt, für den Käufer bzw. Mieter als Nachweismakler entgeltlich tätig zu werden.
      2. SIM darf das Objekt – auch mit Dritten – besichtigen.
      3. SIM nimmt den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. SIM ist verpflichtet, alle in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln. SIM ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. SIM gibt nur ungeprüfte Mitteilungen weiter, für deren Richtigkeit SIM nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Der Kunde hat alle Angaben vor Vertragsschluss selbst zu überprüfen.

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